Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- SG Neuruppin, 25.02.2022 – S 26 AS 1130/20
- LSG NRW, 29.11.2012 – L 16 AL 329/11
- BAG, 21.03.2012 – 5 AZR 61/11(Umfang des Forderungsübergangs nach § 115 Abs 1 SGB 10 bei Leistungen nach dem SGB 2 - Bedarfsgemeinschaft)Zitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2015 – L 16 R 39/15Zitiert von 1
- BSG, 06.08.2014 – B 11 AL 2/13 R(Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 - Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind - verfassungskonforme Auslegung)Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 – L 6 R 453/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung durch das Jobcenter - Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - Leistungsbezug und Erfüllbarkeit der Hauptforderung - Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung - Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters - Ermessensausübung - Höhe der Aufrechnung - fehlende Bestimmung eines Endzeitpunkts
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2022 – 2 Sa 353/19
- BSG, 16.02.2022 – B 8 SO 1/20 RSozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsberechtigten bei Leistung des vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers in Unkenntnis der Leistung des Sozialhilfeträgers - Kenntnis des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers - objektive Beweislast für die Unkenntnis - Berücksichtigung eines Verschuldens des Sozialhilfeträgers
17 Entscheidungen zu § 34b SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34b SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34b#abs-1 (1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34b#abs-2 (2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34b#abs-3 (3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.